Satzung

 

Satzung des Vereins

„Freunde des Capitol Theaters Offenbach e.V.“

 § 1 Name, Sitz, Rechtsform

 (1)      Der Verein führt den Namen „Freunde des Capitol Theaters Offenbach e.V.“.

 (2)      Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 § 2 Zweck des Vereins

 (1)      Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Offenbach am Main durch Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit, insbesondere durch die Förderung von Konzert- und Theaterveranstaltungen im Capitol Theater der Stadt Offenbach am Main.

 (2)     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden und Mittelbeschaffung sowie dem persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des Vereins. Eine unmittelbare Veranstaltung von Konzerten etc. findet nicht statt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der im § 1 genannten Körperschaft verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften werden.

(2)      Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund für einen Ausschluss verwirklicht.

Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über die Ausschließung ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied auszuhändigen oder nachweisbar zu übersenden.

Gegen die Ausschließung kann das Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Falle die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet zu dem Zeitpunkt, den die Mitgliederversammlung beschließt, hilfsweise mit dem Tage der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Beitragspflicht des Mitglieds fort.

§ 6 Beiträge

(1)      Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres fällig und auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen.

(2)      Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsbefugter Vorstand);

b) der Beirat;

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie haben jeweils Einzelvertretungsrecht. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen sollen.

(2)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, können die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig aus-scheiden, hat das verbleibende Vorstandsmitglied ungeachtet der Fortgeltung seines Einzelvertretungsrechts unverzüglich eine Mitgliederversammlung  zwecks Nachwahl der ausgeschiedenen Positionen einzuberufen.

(3)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen durch den Verein;

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

c) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.

(4)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern entscheidet der anwesende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle drei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussgegenstand erklären. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beirat

(1)      Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll drei nicht unterschreiten und neun nicht überschreiten; näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)      Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wahlen bzw. Nachwahlen zum Beirat erfolgen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt oder der Beirat dies zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung beantragt.

 (3)     Die Mitgliedschaft im Beirat endet

a) bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Beiratsmitglieds;

b) bei Rücktritt vom Amt, der jederzeit dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung erklärt werden kann;

c) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4)      Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über Empfehlungen über die Verwendung des Vereinsvermögens;

b) Beschlussfassung über Empfehlungen an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands am Ende des Vereinsjahres;

c) Beschlussfassung über Empfehlungen an die Mitgliederversammlung zur Wahl von Vorstandsmitgliedern.

Der Beirat soll mindestens einmal im Vereinsjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen sind nach Bedarf durchzuführen. Für den Geschäftsgang des Beirats gelten die Regelungen in den Paragrafen 8 und 10 dieser Satzung, soweit sie vergleichbar und einschlägig und hier nicht abweichend geregelt sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni stattfinden.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.  Bei Beginn der Versammlung wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer.

(3)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(4)      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und des Mindestbeitrags;

e)  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.

(5)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (per Post und / oder in elektronischer Form) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

(6)      Längstens bis eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Ergänzungsanträge, die Satzungsänderungen betreffen, sind unzulässig. Werden Ergänzungsanträge erst in der Mitgliederversammlung gestellt, ist zunächst von der Versammlung über deren Zulassung und erst danach (bei Zulassung) über ihren Gegenstand zu entscheiden. Für die Zulassung eines Ergänzungsantrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung abweichende Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch Handheben oder in sonst geeigneter Weise, sofern nicht die Versammlung eine andere Art des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens beschließt. Wahlen können en bloc erfolgen, sofern nicht mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied widerspricht.

(8)      Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.

(9)      Die schriftliche Kommunikation im Verein (einschließlich Einladungen zu Mitgliederversammlungen etc.) kann auch auf elektronischem Weg (z.B. durch E-Mail) erfolgen, soweit die Vereinsmitglieder diesem Zustimmen und dem Vorstand ihre E-Mail-Anschrift bekanntgegeben haben. Der Vorstand darf die ihm überlassenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nicht zulässig.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)      Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß mithilfe ordentlicher Belege erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Sie können die entsprechende Entlastung des Vorstands beantragen oder sich zu gestellten Entlastungsanträgen äußern.

§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

(1)      Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt unter Beschreibung ihres Inhalts oder Neufassung des betreffenden Satzungswortlauts in der Einladung zu der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht lediglich die Mittel und Wege zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks geändert werden, der eigentliche Zweck also unberührt bleibt.

(2)      Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die in § 3 dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(3)      Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu dieser Tagesordnung einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Ablösung etwaiger Verbindlichkeiten an  die Bürgerstiftung Offenbach am Main, Jacques-Offenbach-Straße 22, 63069 Offenbach am Main, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck für Zwecke des Capitol Theaters Offenbach am Main zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 05. Dezember 2019 in Offenbach am Main mit Zustimmung sämtlicher Gründungsmitglieder beschlossen. Sie wird wirksam mit ihrer Eintragung im Vereinsregister.

 

Offenbach am Main, den 05. Dezember 2019

 

(Die Eintragung ins Vereinsregister, VR 5900, erfolgte am 12.12.2019)